von Rechtsanwalt Thomas Schneider
Das OLG Koblenz hat sich in eine Entscheidung vom 17.07.2015 – 3 U 382/15 – der generellen Rechtsprechung des BGH zur Haftung bei Verletzungen bei einem Fußballspiel angeschlossen und diese Rechtsprechung auch auf ein Fußballspiel von „alten Herren“ übertragen. Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, bei dem in einem Freundschaftsspiel zweier Altherrenmannschaften ein Spieler schwer verletzt wurde, als er beim Versuch, einen Ball ins Tor zu köpfen von seinem Gegenspieler mit dem Fuß im Gesicht getroffen wurde und dabei Frakturen an der Nase, Jochbein und Augenhöhle sowie einen Netzhautriss mit Netzhautablösung und eine Glaskörperblutung erlitt. Die Verletzung führte zu Dauerschäden. Der beruflich selbstständige Spieler konnte nach mehreren Operationen über einen längeren Zeitraum seinen Beruf nicht ausüben.
Generell gilt: eine Haftung für Verletzungen kann gegeben sein, wenn ein schuldhafter Regelverstoß eines Spielers zu einer Verletzung eines gegnerischen Spielers führt. Aber: Auch bei einem objektiven Regelverstoß ist ein Schuldvorwurf nur dann zu machen, wenn die durch den Spielzweck gebotene Härte die Grenze zur Unfairness überschreitet.
Bei einem Tritt oder Fußbewegung in Richtung des Kopfes eines Gegenspielers sind – wegen der gegebenen Gefährlichkeit – höhere Anforderungen an das Fairnessgebot und auch an die erforderliche Sorgfalt zu stellen. Das Gericht muss – will es eine Haftung bejahen – davon überzeugt sein, dass die Grenze zur Unfairness überschritten ist. Diese Grenze zur Unfairness wird in der Regel nicht überschritten, wenn eine realistische Chance bestand, durch den Tritt oder die Fußbewegung auf Kopfhöhe des Gegenspielers, den Ball zu erreichen. Ist dies der Fall, liegt keine gravierende Regelwidrigkeit vor, die eine Haftung begründen würde.
Im vorliegenden Fall hat das OLG eine Haftung trotz der schweren Verletzungen und Folgen verneint, da dem Gegenspieler ein Schuldvorwurf nicht nachzuweisen war.